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Satzung

Förderverein der Gemeindefeuerwehr Ausleben e.V.


§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeindefeuerwehr

          Ausleben e. V.“

  • Der Verein hat seinen Sitz in Ottleben, Ackerwinkel 4 und ist in das Vereinsregister Oschersleben eingetragen.


§2 Zweck des Vereines

  • Der Förderverein der Gemeindefeuerwehr Ausleben e. V. – im folgenden Verein genannt – ist ein gemeinnütziger Verein der Förderer der Gemeindefeuerwehr Ausleben.
  • Er setzt sich zum Ziel, unmittelbar der Förderung nachstehender Zwecke zu verfolgen, wie zum Beispiel:
  • Die Arbeit der Gemeindefeuerwehr in jeglicher Art zu fördern und zu unterstützen.
  • Unterstützung der Jugendarbeit der Gemeindefeuerwehr Ausleben mit Sachmitteln und Unterstützung derer Projekte.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Feuerschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt weder religiöse noch politische Ziele.

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereines können werden:
  • Mitglieder der Ortswehren der Gemeindefeuerwehr Ausleben
  • Freunde oder Förderer der Gemeindefeuerwehr Ausleben
  • alle Personen, die an der Weiterentwicklung und Förderung der
  • Gemeindefeuerwehr Ausleben interessiert sind.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Dabei ist die Satzung des Vereines anzuerkennen.
  2. Jedes Mitglied kann jeder Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Minderfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.


Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein , insbesondere
Ansprüche auf das Vereinsvermögen

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit, Verwendung, Verwaltung und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen werden in einer Finanzordnung bestimmt. Die Finanzordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

§5 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben - Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereines, z. B die Finanzordnung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereines, unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, wahr. Er beschließt ins besondere über die Verwendung der Geldmittel des Vereines.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  • der Vorsitzendeder
  • stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitgliedern vertreten.

 

Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder erschienen sind.

Die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet alle 3 Jahre statt. Die Wahl ist in einer Blockwahl zulässig, wobei der neugewählte Vorstand, die zu besetzenden
Ämter selbst bestimmt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erhaltenen Wahlstimmen.

Wiederwahl ist zulässig, ebenso die kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsmitgliedes, sowie die Personalunion von Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachfolge durch den Beschluss des Vorstandes zu regeln. Erforderlichenfalls ernennt der Vorstand für diesen Zeitraum ein weiteres Vereinsmitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied.

§7 Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Kassenwart. Er sammelt die Beiträge und Spenden ein und verbucht Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen u. ä.) und Ausgaben (Arbeitsmittel, Ausgaben für Projekte, Feste u. ä. ).

Die für die Gemeindefeuerwehr Ausleben angeschafften Gegenstände bleiben
Eigentum des Vereines. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen wird Ersatz nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden pauschalen
Grundsätzen geleistet.

§8 Geschäftsjahr und Geschäftsbericht
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

Nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen schriftlichen Geschäftsbericht auf. Der Bericht muss enthalten:

  • die Zahl der Mitglieder zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres,
  • ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben im Verlaufe des Geschäftsjahres.


Vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Kassenprüfer die Kasse, sämtliche Bücher und die Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung im Geschäftsbericht zu vermerken.

Der Geschäftsbericht und der Bericht der Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann den Geschäftsbericht einsehen.

§9 Auflösung des Vereines
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch hier ist zur Beschlussfassung die 2/3 Mehrheit erforderlich.

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ausleben mit der Auflage, das Vermögen für die
Jugendfeuerwehr der Gemeinde Ausleben zu verwalten.

§10 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am31.05.2008 in Kraft.